Verhaltensregeln im Sportunterricht

Liebe Schüler, liebe Eltern

Wegen der Besonderheit des Faches und der örtlichen Gegebenheiten möchten wir Euch und Sie über einige Verhaltens- und Sicherheitsmaßregeln vor, während und nach dem Sportunterricht informieren:

  • Die Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: die Schüler) dürfen während des Vormittagsunterrichts erst zur Sporthalle losgehen, wenn der Vorgong ertönt. Schüler, die früher an der Sporthalle angetroffen  werden, bekommen eine Aktennotiz und werden bei mehrmaligem Vergehen mit einer pädagogischen Maßnahme bestraft.
  • Das DFB-Kleinfeld mit Kunstrasen ist bis 13:00 Uhr für die Grundschule reserviert und darf unter keinen Umständen von Schülern der Taunusschule betreten werden.
  • Der Turnhallentrakt darf nur in Begleitung eines Sportlehrers oder nach Aufforderung durch einen der Sportlehrer betreten werden. Diese Regelung gilt insbesondere für alle Eingangsbereiche! Die Fluchttür neben dem Gymnastikraum ist immer geschlossen zu halten.
  • In der gesamten Schule sind Sachbeschädigungen wie z.B. Schmierereien, Sprayaktionen etc. verboten. Dies gilt natürlich auch für die Turnhallen. Die Sportlehrer werden „Aktionen“ dieser Art nachdrücklich verfolgen. Der Schaden muss vom Täter (oder den Tätern) beseitigt werden, ggf. wird Anzeige erstattet.
  • Wertsachen (Handys, MP3 Player, Uhren, Schmuck, Geld etc.) müssen in die Sporthallen mitgenommen und in die dafür bereitgestellten Behälter (i.d.R. kleine Kästen) gelegt werden. Nur so kann Diebstählen vorgebeugt werden. Für entwendete Wertsachen wird keine Haftung von Seiten der Schule und des Lehrers übernommen. Am besten bleiben Wertsachen am Sporttag zu Hause.
  • Die Geräteräume dürfen nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Sportlehrer betreten werden (Unfallgefahr!).
  • Jeder Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen und die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereitzuhalten. Für den Sportunterricht hat er die notwendige Sportkleidung mitzubringen. Die Erziehungsberechtigten tragen dafür Sorge, dass die Schüler für den Schulbesuch ordnungsgemäß ausgestattet sind. Die Schule muss darauf achten, dass zum Sportunterricht die erforderliche Sportkleidung mitgebracht wird. Dazu gehört u.a., dass beim Sportunterricht in Turn- und Sporthallen Sportschuhe mit abriebfesten Sohlen getragen werden. Schuhe und auch Sportschuhe, die draußen getragen werden, dürfen in den Sporthallen nicht benutzt werden. Sie müssen vor den oder in den Umkleidekabinen ausgezogen werden.
  • Schüler, die krankheitsbedingt nicht am Sportunterricht teilnehmen können, sind verpflichtet, in der entsprechenden Sportkleidung (zumindest in Sportschuhen) den Sportunterricht zu verfolgen und an den für sie möglichen Unterrichtsphasen (z.B. bei den theoretischen Anteilen) teilzunehmen. Dies gilt auch für den Schwimmunterricht. Sie können z.B. Schiedsrichteraufgaben übernehmen, Hilfestellung geben – je nach körperlicher Einschränkung, sowie auch beim Auf- und Abbau helfen.
  • Für Schüler, die vorübergehend vom Sportunterricht freigestellt sind, besteht Anwesenheitspflicht!!
  • Für den Sportunterricht kann grundsätzlich nur eine kürzere zeitlich befristete Freistellung durch einen Arzt erfolgen. Bei längerem Versäumnis muss gegebenenfalls eine amtsärztliche Bescheinigung beigebracht werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Sportlehrer zusammen mit der Schulleitung (siehe unten). Die Kosten über diese Untersuchung sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen. Arztbesuche können grundsätzlich nur außerhalb der Schulzeit gestattet werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten rechtzeitig vorher mit den entsprechenden Lehrern (Klassen-/ Beratungs-/ Sportlehrern) besprochen werden.
  • Atteste oder Bescheinigungen vom Arzt müssen nach einer Anordnung des Kultusministeriums von diesem auch persönlich unterschrieben sein (inkl. Stempel der Praxis), ansonsten werden sie  nicht anerkannt! Es darf keinesfalls eine Arzthelferin/ein Arzthelfer unterschreiben („i.V.“ oder „i.A.“).

Hessischen Schulgesetz und im Schulrecht  sind folgende Regelungen nachzulesen:

„Eine Freistellung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht ist nur aus gesundheitlichen Gründen möglich. Handelt es sich um einen kurzfristigen Zeitraum, kann die Entscheidung hierüber von der jeweiligen Sportlehrerin oder dem Sportlehrer getroffen werden. Sofern die Teilnahme länger als vier Wochen nicht möglich ist, entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage eines ärztlichen Attests.

In allen anderen Fällen, in denen die Zeit von drei Monaten überschritten wird, ist die Vorlage eines von den Eltern bzw. der volljährigen Schülerin/dem volljährigen Schüler beizubringenden amtsärztlichen Attest, das vom zuständigen Schularzt im Benehmen mit der sportärztlichen Untersuchungs- und Beratungsstelle beim Gesundheitsamt ausgestellt wird, erforderlich.“

(Quelle: http://www.hessen.de/irj/HKM_Internet?cid=6b500dafe8a8088189ecaf8008776346)

 

Erlass vom 30.01.2001

Der Sportunterricht ist auf allen Schulstufen obligatorisch. Die regelmäßige und vielseitige sportliche Betätigung dient aus sportmedizinischer Sicht vor allem der Haltungsprophylaxe und wirkt sich günstig aus auf Risikofaktoren wie Bewegungsmangel. Hypertonie, Hypotonie, Adipositas und kann gegen Herz-Kreislauf-Erkrankungen schützen. Eine gänzliche oder teilweise Freistellung von der aktiven Teilnahme am Schulsport kann daher nur aus gesundheitlichen Gründen erfolgen. Bei Freistellungsanträgen, die von den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern selbst zu stellen sind, ist künftig wie folgt zu verfahren:

  1. Eine gänzliche oder teilweise Freistellung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht bis zu vier Wochen kann die Sportlehrerin / der Sportlehrer im Benehmen mit der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer bzw. der Tutorin / dem Tutor auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin / des volljährigen Schülers bei Vorlage eine ärztlichen Attestes genehmigen.
  2. Eine Freistellung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht über vier Wochen hinaus bis zu drei Monaten wird von der Schulleitung auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes gewährt. Dies gilt auch für länger dauernde Freistellungen, sofern offensichtliche und für die Sportlehrkraft erkennbare Verletzungen vorliegen. In allen anderen Fällen, in denen die Zeit von drei Monaten überschritten wird, ist die Vorlage eines von den Eltern bzw. der volljährigen Schülerin / dem volljährigen Schüler beizubringenden amtsärztlichen Attests, das vom zuständigen Schularzt im Benehmen mit der sportärztlichen Untersuchungs- und Beratungsstelle beim Gesundheitsamt ausgestellt wird, erforderlich.
  3. Gänzliche oder teilweise Freistellungen von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht sind nicht über den Zeitraum von einem Jahr auszudehnen. Im Interesse der Kinder und Jugendlichen sind spätestens nach einem Jahr Kontrolluntersuchungen vorzunehmen.
  4. Sofern der Freistellungsgrund es zulässt, sollte die Schülerin / der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sein. um den sporttheoretischen Unterweisungen zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen (z.B. schiedsrichtern. sportmotorische Leistungen aufzeichnen, Spielanalysebögen auswerten). Die Entscheidung trifft im Einzelfall die zuständige Sportlehrkraft im Benehmen mit der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer bzw. der Tutorin / dem Tutor.

(Quelle: Hessisches Amtsblatt 2009, S. 732)

 

  • Die Teilnahme am Sportunterricht während der Menstruation sollte selbstverständlich sein. Die Sportlehrer werden allerdings z.B. Dauerleistungen, intensive Bauchmuskelübungen und Niedersprünge aus größeren Höhen von den betreffenden Schülerinnen nicht fordern. Vom Schwimmen ist in den ersten Tagen der Menstruation abzuraten. Die Schülerinnen müssen jedoch am Unterricht teilnehmen.
  • Aus Gefährdungsgründen und aus hygienischen Gründen ist die Einnahme von Speisen – auch das Kaugummikauen – während des Sportunterrichtes strengstens untersagt. Getränke dürfen in einem bereit gestellten kleinen Kasten deponiert und bei angesagten Pausen auch getrunken werden.
  • Persönliche Gegenstände, von denen eine Gefährdung im Sportunterricht ausgehen könnte (z.B. Uhren und Schmuck), dürfen während des Unterrichts nicht getragen werden.
  • Die Toilettenräume sind nach Gebrauch sauber zu hinterlassen. Trinkpäckchen, Flaschen, Dosen und Hygieneartikel dürfen nicht in die Toilettenbehälter geworfen werden, sondern gehören in die dafür bereitgestellten Papierkörbe.
  • Wenn der Sportunterricht auf dem Sportplatz stattgefunden hat, sind die dreckigen Turnschuhe vor Betreten des Turnhallengebäudes draußen zu säubern und auszuziehen!
  • Hat sich ein Schüler während des Unterrichts verletzt, ohne dass der betreffende Sportlehrer es bemerkt hat, so muss der Schüler diese Verletzung bei seinem Lehrer melden!

 

gez.

W. Reichwein,

Fachvorsteher SPORT

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