Hier finden Sie die Schulordnung und das Leitbild der Taunusschule. Zur Schulordnung gehören auch die Fehlzeitenregelung, die Regelung für schriftliche Arbeiten sowie die Regeln zur Nutzung mobiler Geräte.
Erarbeitet wurden Schulordnung und Leitbild gemeinsam von Schülern, Eltern und Lehrern der Taunusschule.
Unterstützt wurden wir durch durch den Schuljuristen Herrn Dr. Wolfgang Bott, ehemals Referatsleiter im Hessischen Kultusministerium, sowie den ehemaligen Leiter des Staatlichen Schulamts Gießen, Herrn Heinz Kipp.Wir verfolgten dabei einen von Herrn Dr. Bott formulierten Ansatz:
"Dies bedeutet, dass im Gegensatz zur herkömmlichen Schulordnung, die nur Verhaltensnormen für Schüler aufstellt, künftig Regelungen gefunden werden müssen, die von der gesamten Schulgemeinde aufgestellt und getragen werden und die für das Verhalten aller Beteiligten in der Schule, also neben den Schülern auch für die Lehrer und - soweit möglich - Eltern verbindlich sind.
So verstanden bietet eine solche Regelung die Chance, im Rahmen der pädagogischen Entwicklung der Schule sich als Schulgemeinde insgesamt und gemeinsam auf verbindliche Standards der pädagogischen Arbeit der Schule zu verständigen. Dabei sind ausgehend von einer Bestandsaufnahme der bisherigen schulischen Arbeit im Wege einer Vereinbarungskultur die Schwerpunkte der künftigen pädagogischen Arbeit der einzelnen Schule zu entwickeln und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und fortzuschreiben.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Entwicklungsarbeit ist die Schaffung eines gemeinsamen Regelwerks für den Umgang aller an der Schulgemeinde beteiligten Personen unter besonderer Beachtung ihrer Rechte, die für den jeweiligen Partner dann auch Pflichten darstellen können, sein."
Nach der Vorgabe des Hessischen Datenschutzgesetzes sind die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler darüber zu informieren, dass ihre Daten an der Schule gespeichert und verarbeitet werden. Dies geschieht zweckmäßiger Weise bei der erstmaligen Aufnahme in eine hessische Schule.
Für diese Information steht das Merkblatt in deutscher, englischer und türkischer Sprache zur Verfügung. Dieses ist den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern nach der Erhebung der Stammdaten zu übergeben. Der Ausdruck des Stammdatenblattes aus der LUSD enthält einen entsprechenden Hinweis.
Das von den Eltern bzw. den Schülerinnen oder Schülern unterschriebene Merkblatt wird zu der Schülerakte genommen.
Veröffentlichung von Fotos
In geeigneten Fällen wollen wir Informationen über Ereignisse aus unserem Schulleben – auch personenbezogen – einer größeren Öffentlichkeit zugänglich machen. Wir beabsichtigen daher, insbesondere im Rahmen der pädagogischen Arbeit oder von Schulveranstaltungen entstehende Texte und Fotos zu veröffentlichen. Neben Klassenfotos kommen hier etwa personenbezogene Informationen über Schulausflüge, Schülerfahrten, Schüleraustausche, (Sport-) Wettbewerbe, Unterrichtsprojekte oder ein „Tag der Offenen Tür" in Betracht.
Hierzu möchten wir mit dem hier hinterlegten Formular die Einwilligung der Eltern und Schüler einholen. Die Schulleitung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Veröffentlichung und die Einwilligung hierzu absolut freiwillig sind und dass personenbezogene Daten nicht ohne Einwilligung eingestellt werden.
Das entsprechende Formular für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Taunusschule finden Sie hier.
Die Unfallanzeige wird von der Schule bei der Unfallkasse eingereicht. Um den Vorgang zu beschleunigen, können Sie das Formular - soweit Ihnen möglich - ausfüllen, ausdrucken und im Sekretariat der Taunusschule abgeben.
Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler auf ihren Antrag, vom Unterricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit Ferien die Schulleiterin oder der Schulleiter; […]. Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen, wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt; liegt die Beurlaubung nach einem Ferienabschnitt, ist die Beurlaubung spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts zu beantragen.
Das Antragsformular ist über die Klassenlehrerin, bzw. den Klassenlehrer einzureichen.
Schülerinnen und Schülern, die noch nicht volljährig sind, ist das Verlassen des Schulgeländes in Pausen nicht gestattet Im Einzelfall kann jedoch die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer dem Verlassen des Schulgeländes zustimmen, wenn dies von den Erziehungsberechtigten unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.
Dem von der Schulkonferenz beschlossenen Schul- und Wanderfahrtenkonzept können Sie entnehmen in welcher Jahrgangsstufe Klassen-, Studien- oder Austauschfahrten stattfinden, welche Ziele sie haben und welche Kosten maximal entstehen dürfen. Schul- und Wanderfahrten beginnen und enden grundsätzlich in Bad Camberg. Welche weiteren Bedingungen von Schülern, Eltern- und Lehrern zu beachten sind, wann und in welcher Reihenfolge die einzelnen Schritte zu erfolgen haben - von der geheimen Abstimmung am Klassenelternabend bis zur Buchung und Durchführung der Fahrt - entnehmen Sie in Kürze der folgenden Checkliste. Die Rechtsgrundlage für Fahrten ist der Erlass "Schulwanderungen und Schulfahrten". Das Genehmigungsformular für Schulwanderungen und Schulfahrten ist, nach vorheriger geheimer Abstimmung der Elternschaft, vom verantwortlichen Lehrer bei der Schulleitung einzureichen. Damit die Fahrt gebucht werden kann, wird diese ausgefüllte und von den Eltern unterschriebene (auch bei volljährigen Schülerinnen und Schülern!) Teilnahmeerklärung und Vollmacht benötigt. Allgemeine Einverständniserklärung der Eltern, bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler, sowie der zugrundeliegende Auszug aus der Aufsichtsverordnung.
Die Taunusschule ist gemäß § 23 Abs. 7 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) verpflichtet, auch die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler bis zu deren Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat, über Versetzungsgefährdungen und Nichtversetzungen bzw. Gefährdung und Nichterreichen des Abschlusses zu informieren. Hierauf sind die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schulhalbjahres, in dem sie ihr 18. Lebensjahr vollenden, durch die Schule hinzuweisen. Der Hinweis ist in der Schülerakte zu vermerken, ein eventueller Widerspruch ist zur Schülerakte zu nehmen. Über den Widerspruch sind die Eltern von der Schule zu informieren.
Das Hinweisschreiben samt Kenntnisnahme und gegebenenfalls Widerspruch ist beim / bei der Tutorin, dem Tutor, bzw. der Klassenlehrerin, dem Klassenlehrer abzugeben.
Anmeldeformular zur Anmeldung an der Taunusschule
Über die Abmeldung vom Religionsunterricht entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler. Die Schule hat bei Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern zu informieren. Bei einem Wechsel innerhalb verschiedener Konfessionen ist zudem die Zustimmung der aufnehmenden Kirchen erforderlich. Eine Ab- bzw. Anmeldung kann aus pädagogischen und organisatorischen Gründen jeweils nur zum Schuljahr erfolgen. Die An- bzw. Abmeldung erfolgt spätestens 4 Wochen vor Beginn der Sommerferien. (HSchG §8, Erlass zum Religionsunterricht vom 03.09.2014, VI)
Hier finden Sie das aktuelle AG-Programm sowie die Anleitung zur AG-Einwahl in WebUntis
Vorbemerkung: Bei den meisten Gesetzen, Verordnungen, etc. führt der Link auf eine Seite mit dem nichtamtlichen Inhaltsverzeichnis des entsprechenden Gesetzes. Auf dieser Seite ist wiederum die offizielle Textversion des Gesetzes, der Verordnung, etc. als pdf hinterlegt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit geben wir bei solchen Seiten nur den Link zum nichtamtlichen Inhaltsverzeichnis an.
1. Gesetze (in alphabetischer Reihenfolge)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
AGG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
ArbGG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
ASiG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Arbeitschutzgesetz (ArbSchG)
ArbSchG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
BDSG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
BEEG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB in Auszügen)
BGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
FPfZG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
KKG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG in Auszügen)
HinSchG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
IfSG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
JArbSchG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
KSG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG)
KunstUrhG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
MuSchG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Nachweisgesetz (NachWG)
NachwG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
PflegeZG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Sozialgesetzbuch (SGB – VII/VIII/IX)
SGB 1 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Strafgesetzbuch (StGB in Auszügen) StGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
TzBfG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Urheberschutzgesetz (UrhG)
UrhG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
2. Weitere allgemeine Verordnungen und Vorschriften aus dem Bereich Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (in alphabetischer Reihenfolge)
Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV)
ArbMedVV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
ArbStättV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV in Auszügen)
BetrSichV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Feueralarm in der Schule (DGUV Information 202-051)
DGUV Information 202-051 „Feueralarm in der Schule“
UVV (Unfallverhütungsvorschr.)
Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschr. 1 in Auszügen)
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
UVV Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(DGUV - UKH Vorschrift 2)
Vorschrift2-ukh.pdf (dguv.de)
UVV Schulen (DGUV Vorschrift 81)
DGUV Vorschrift 81 „Schulen"
3. Weitere spezielle Verordnungen, Vorschriften und Regelungen aus dem Bereich Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (fächerspezifisch) in alphabetischer Reihenfolge)
Biostoffverordnung (BioStoffV in Auszügen)
BioStoffV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV in Auszügen)
GefStoffV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
PSA-Benutzungsverordnung
PSA-BV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)
1994_09_09-Sicherheit-im-Unterricht.pdf (kmk.org)
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG in Auszügen)
StrlSchG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV in Auszügen)
StrlSchV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
4. Weitere landesspezifische hessische Regelungen
Diese werden im hessischen Amtsblatt des hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen (HMKB) entsprechend veröffentlicht.
Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums (hessisches-amtsblatt.de)
Wenn Sie, nach einer Frist von 10 Jahren, Ihre Abiturarbeiten einsehen wollen, müssen Sie das folgende Formular im Oberstufenbüro einreichen.
Hier folgen in Kürze weitere Downloadangebote